Messstellenbetrieb

Grundzuständiger Messstellenbetreiber

Informationen des grundzuständigen Messstellenbetreibers

gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) vom 29. August 2016

Umfang der Verpflichtungen aus § 29 MsbG

(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt auszustatten:

1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,

2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Der grundzuständige Messstellenbetreiber genügt diesen Verpflichtungen, wenn er mindestens 95 Prozent der betroffenen Messstellen wie gefordert ausstattet.

(2) Grundzuständige Messstellenbetreiber können, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden sowie

2. von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.

(3) Soweit nach dem MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Die Ausstattung hat bis zum Jahr 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.

Standardleistungen nach § 35 Absatz 1 MsbG

Zur Ausstattung der Messstellen nach den §§ 29 bis 32 MsbG gehört als Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebs im nach § 3 MsbG erforderlichen Umfang. Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung insbesondere

1. die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie

2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie

3. die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie

4. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie

5. in den Fällen des § 31 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,

6. in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und

7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Zusatzleistungen im Sinne von § 35 Absatz 2 MsbG

Zusatzleistungen sind Leistungen, die über die Standardleistungen aus § 35 Absatz 1 MsbG hinausgehen. Die Versorgungsbetriebe Hann. Münden GmbH bietet zunächst folgende Zusatzleistungen an:

1. Wandlersatz für Mittel- u. Niederspannung

2. Bereitstellung Impulsausgang

Entgelte

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen können dem veröffentlichten Preisblatt entnommen werden.

Messstellenverträge

Für die Durchführung des Messstellenbetriebs von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen bedarf es gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 MsbG Messstellenverträge

a) zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer bzw. Anschlussnehmer

b) zwischen Messstellenbetreiber und Energielieferant

Aktuelle Meldungen

22.03.2023

Vollsperrung der „Marktstraße“ in Hann. Münden

Montag, d. 27.03.2023, bis voraussichtlich Freitag, d. 31.03.2023, werden Reparaturarbeiten an einer Wasserversorgungsleitung im Fahrbahnbereich in der „Marktstraße“ durchgeführt. Durch die ...

17.12.2022

Strom-, Wärme- und Gaspreisbremse beschlossen

So kommen die Energiehilfen bei Verbrauchern und Unternehmen an

02.12.2022

Zählerablesung für die Jahresendabrechung 2022

Die Jahresabrechnung der Energie- und Trinkwasserversorgung steht wieder vor der Tür. Hierfür benötigen die Versorgungsbetriebe Hann. Münden GmbH (VHM) die Verbrauchsdaten aller Kunden.

In der ...

Volltextsuche