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CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Um den CO2-Ausstoß zu reduzieren, wurde 2021 der CO2-Preis für nicht-erneuerbare Energieträger eingeführt. Durch ihn wird unter anderem das Heizen mit fossilen Brennstoffen teurer. In Mietverhältnissen wurden bisher so entstandene Mehrkosten gänzlich auf die Mieter umgelegt. Mit dem neuen Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (kurz: CO2KostAufG) werden Vermieter nun ebenfalls an den CO2-Kosten beteiligt.

Da Mieter keinen Einfluss auf den energetischen Zustand ihres Wohngebäudes haben, wird der vom Vermieter zu tragende Anteil der Kosten größer, je schlechter dieser Zustand ist. Hierbei gilt ein Stufenmodell, das die prozentuale Aufteilung der Kosten vorgibt. Der energetische Zustand des Gebäudes wird dabei über den CO2-Ausstoß durch das Heizen bewertet, den das Gebäude oder die Wohnung pro Quadratmeter aufweist.


CO2-Rechner 

In Bearbeitung


Ab wann und für wen gilt das CO2KostAufG?

Wer teilt die CO2-Kosten auf?

Was passiert, wenn der Vermieter die CO2-Kosten nicht aufteilt?

Wie wird das Gebäude eingestuft?

Können die Versorgungsbetriebe die CO2-Kostenaufteilung vornehmen?

Muss das Gebäude jedes Jahr neu eingestuft werden?

Kann es im Falle von Etagenheizungen sein, dass im gleichen Gebäude Wohnungen innerhalb des Stufenmodells unterschiedlich eingestuft werden?

Wo finde ich die Daten zu den CO2-Emissionen und den CO2-Kosten?

Warum unterscheiden Sich die CO2-Kosten, die mit der Erdgasrechnung zu zahlen sind, mit den CO2-Kosten gem. CO2KostAufG?

Warum weichen die Informationen für die CO2-Kostenaufteilung von den sonstigen Daten der Abrechnung ab?

Welche Fristen gelten bei der CO2-Kostenaufteilung?

Was ist mit der Bereitstellung von Warmwasser?

Fallen auch für einen Gasherd CO2-Kosten an, die aufgeteilt werden können?

Fallen auch CO2-Kosten an, wenn Wärmepumpen oder andere elektrische Heizungen genutzt werden?

Welche Ausnahmeregelungen gibt es?

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