Betrieb von Photovoltaik-Anlagen und Batteriespeichern

Im Allgemeinen liegt bei dem Verkauf von erzeugtem Strom an den Netzbetreiber steuerrechtlich eine unternehmerische Tätigkeit vor. Aus diesem Grund fällt bei den Umsätzen aus einer solchen Tätigkeit grundsätzlich auch Umsatzsteuer (umgangssprachlich Mehrwertsteuer) an. Jene Steuer wird bei Kauf bzw. Verkauf der Anlage oder des erzeugten Stroms unmittelbar fällig.

Seit dem 01.01.2023 verringert sich auf die Lieferung von PV-Anlagen, einschließlich für den Betrieb wesentlicher Komponenten und Batteriespeichern, die Umsatzsteuer auf 0 Prozent, wenn die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.

Für PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung unter 30 kWp laut Marktstammdatenregister (MaStR) gelten die Bedingungen als erfüllt. Zur Lieferung zählen der Erwerb innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die Einfuhr und die Installation der Komponenten.

Kurzzusammenfassung: Was hat sich geändert?

Die Umsatzsteuer wurde für die Lieferung von PV-Anlagen sowie wesentlicher Komponenten (u.a. Wechselrichter und Batteriespeicher) auf 0% verringert:

Bedingung:

  • PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.
  •  Vereinfachung: installierte Bruttoleistung unter 30 kWp

 Folgen:

  • Die Kleinunternehmerregelung kann für diese Anlagengröße gewählt werden ohne sich dadurch schlechter zu stellen, dass kein Vorsteuerabzug geleistet werden kann.
  • Bei Wahl der Kleinunternehmerregelung sind Einnahmen aus dem Verkauf des Stroms (an den Netzbetreiber) nicht umsatzsteuerpflichtig.

Die Einkommenssteuer wird für PV-Anlagen rückwirkend ab dem 01.01.2022 nicht mehr angesetzt.

Bedingung:

  •  Auf, an oder in Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden für PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kWp
  • Auf, an oder in sonstigen Gebäuden für PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit mit überwiegender Wohnnutzung
  • Höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft

 Folgen:

  • Kein Antrag auf Liebhabereibetrieb beim Finanzamt mehr notwendig
  • Lohnsteuerhilfevereine dürfen ab dem Steuerjahr 2022 Betreiber einer PV-Anlage beraten. Voraussetzung ist, dass o.g. Bedingungen greifen.

Besteuerungsformen: 

Kleinunternehmerregelung

Einkommensteuer

Regelbesteuerung bzw. Verzicht auf Kleinunternehmerregelung

Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung

Hinweis:

Dieses Informationsmaterial enthält allgemeine steuerliche Informationen zum Betrieb von Photovoltaik-Anlagen. Fragen, welche den individuellen Einzelfall betreffen, dürfen laut Rechtsdienstleistungsgesetz nur durch eine steuerliche oder juristische Beratung geklärt werden. Für weiterführende Informationen kontaktieren Sie deshalb Ihren Steuerberater, um eine verbindliche und rechtssichere Auskunft zu erhalten.

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