Verträge und Verfahren
Lieferantenrahmenvertrag
Bestätigung nach § 33 Abs. 2 MessEG
Das novellierte und zum 1.1.2015 in Kraft getretene Mess- und Eichgesetz (MessEG) sieht neue Pflichten vor, die auch die Verwendung von Messwerten betreffen.
Nach § 33 Abs. 2 MessEG haben Messwerteverwender sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Die Versorgungsbetriebe Hann. Münden GmbH als Messgeräteverwender bestätigt, dass die von ihr verwendeten Messgeräte die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Lastprofilverfahren
Für Kunden ohne Leistungsmessung kommen standardisierte Lastprofile zur Anwendung. Das Verfahren ist in den nachfolgenden Dokumenten beschrieben.