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Wasserleitungen und Wasserzähler unbedingt vor Frost schützen

(vom 10.01.2017)

Durch Frost geplatzte Wasserleitungen bringen neben Unannehmlichkeiten auch erhebliche Kosten für den Hausbesitzer mit sich, da dieser dafür verantwortlich ist, Wasserzähler und Leitung vor Frost zu schützen. Jedes Jahr müssen zahlreiche Wasserzähler, die durch Frosteinwirkung beschädigt wurden, zu Lasten des Kunden ausgewechselt werden. Dabei können die Einrichtungen ohne großen Aufwand durch geeignetes Isoliermaterial geschützt werden. Befinden sich Wasserzähleranlagen im Keller oder in der Garage, halten Sie Fenster, Türen und das Garagentor geschlossen.

Sie können für zusätzlichen Schutz sorgen, indem Sie Wasserzähleranlagen und Wasserleitungen in wärmedämmendes Material einpacken. Nicht genutzte Wasserleitungen sollten abgestellt und entleert werden. Eingefrorene Wasserleitungen dürfen nur langsam - z. B. schonend, mit einem Heizgerät und unter ständiger Beobachtung - aufgetaut werden, weil zu starke Temperaturschwankungen zu Rohrbrüchen führen können. In keinem Falle sollten die Wasserleitungen mit einer offenen Flamme aufgetaut werden.

Als weitere Vorsorgemaßnahme empfiehlt sich auch, für Wasserleitungen und Wasserzähler, die dem Frost ausgesetzt sind, Kältewächter mit Thermostat einzubauen. Schäden an den Wasserleitungen können Sie durch Beobachtung des Wasserzählers feststellen. Haben Sie sichergestellt, dass kein Wasser entnommen wird und läuft der Wasserzähler dennoch weiter, ist mit unkontrollierten Wasserverlusten zu rechnen. Auch Eigentümer von noch nicht beheizten Neubauten oder Grundstücken mit Wasserzählerschächten sollten an ausreichenden Isolierschutz denken. Bei Rohbauten, in denen während des Winters die Weiterarbeit ruht, besteht auch die Möglichkeit, den Wasserzähler durch die VHM aus- und später wieder einbauen zu lassen. Aus- und Einbau sind allerdings kostenpflichtig.

Um größere Schäden zu vermeiden wenden Sie sich unverzüglich an die VHM GmbH. Wir unterstützen Sie gerne und stehen für Fragen stets zur Verfügung.

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